BGH - Beschluss vom 09.02.2022
XII ZB 474/21
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 238 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 2; FamFG § 113; FamFG § 117;
Fundstellen:
FamRB 2022, 306
FamRZ 2022, 710
FuR 2022, 330
MDR 2022, 517
MDR 2022, 684
NJW 2022, 1325
Vorinstanzen:
AG Nettetal, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 319/16
OLG Düsseldorf, vom 20.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen II-6 UF 98/21

Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde; Ordnungsgemäßer Antrag auf Fristverlängerung vor Fristablauf

BGH, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen XII ZB 474/21

DRsp Nr. 2022/4197

Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde; Ordnungsgemäßer Antrag auf Fristverlängerung vor Fristablauf

Dem Beschwerdeführer ist keine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren, wenn er vor Fristablauf keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Fristverlängerung - etwa unter Hinweis auf eine nicht gewährte Akteneinsicht - gestellt hat, mit dem diese ohne Einwilligung des Gegners gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätte erfolgen können (im Anschluss an BGHZ 217, 199 = NJW 2018, 952).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. September 2021 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wert: 170.000 €

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 238 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 2; FamFG § 113; FamFG § 117;

Gründe

I.

Der Antragsgegner begehrt Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist.