1. Der Beschluss des Senats vom 19.12.2018 über die vorläufige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung wird aufgehoben.
2. Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Der Antragsgegner schrieb die Lieferung von Streusalz für die Autobahnmeistereien Mecklenburg-Vorpommerns öffentlich aus. Die Auftragsbekanntmachung enthielt unter "I.3) Kommunikation" einen (barrierefreien) Link zu den Auftragsunterlagen sowie folgende Regelungen:
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