OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.03.2021
Verg 9/21
Normen:
GWB § 173 Abs. 2 S. 1; VgV § 57 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 6; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 165 Abs. 1;

Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerAnspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über das VergabeverfahrenAnspruch auf Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2021 - Aktenzeichen Verg 9/21

DRsp Nr. 2021/11746

Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren Anspruch auf Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 24. Februar 2021 - VK 66/20-L - bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.

Der Beschluss des Senats vom 24. März 2021 ist gegenstandslos.

Die Antragsgegner werden gebeten, die Erteilung eines Zuschlags zeitnah mitzuteilen.

Der Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Normenkette:

GWB § 173 Abs. 2 S. 1; VgV § 57 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 6; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 165 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 6. Juli 2020 schrieben die Antragsgegner die Vergabe des Auftrags "Programmierung von System- und Anwendersoftware" im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb europaweit aus. Gegenstand des Auftrags sollte die Erstellung eines Buchungs- und Zugangssystems für verschließbare Fahrradabstellanlagen sein. Schlusstermin für die Abgabe der Teilnahmeanträge war der 4. August 2020.

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