Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 24. Februar 2021 - VK 66/20-L - bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.
Der Beschluss des Senats vom 24. März 2021 ist gegenstandslos.
Die Antragsgegner werden gebeten, die Erteilung eines Zuschlags zeitnah mitzuteilen.
Der Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
I.
Mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 6. Juli 2020 schrieben die Antragsgegner die Vergabe des Auftrags "Programmierung von System- und Anwendersoftware" im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb europaweit aus. Gegenstand des Auftrags sollte die Erstellung eines Buchungs- und Zugangssystems für verschließbare Fahrradabstellanlagen sein. Schlusstermin für die Abgabe der Teilnahmeanträge war der 4. August 2020.
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