Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2018 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das vorgenannte Urteil zu bewilligen, wird abgelehnt.
I.
Der Beklagte schloss mit der M. Leasing GmbH im Jahr 2012 einen Leasingvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug. Nach dem Vertrag war die Leasinggeberin berechtigt, diesen fristlos zu kündigen, wenn der Leasingnehmer mit der Zahlung zweier - zu Monatsbeginn fälliger - Leasingraten in Verzug gerät.
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