OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.02.2021
U (Kart) 19/20
Normen:
GWB § 33 Abs. 1; GWB § 20 Abs. 5; ZPO § 525; ZPO § 251a Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 31.01.2020

Antrag auf Mitgliedschaft in einem Hundes-Zuchtverein; Ablehnung der Mitgliedschaft wegen Nichtzulassung der vom Kläger gezüchteten Hunderasse; Ausscheiden eines Anspruchs auf Aufnahme als Mitglied in einem Verein, der keine Wirtschaftsvereinigung ist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht verschuldeter Fristversäumung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2021 - Aktenzeichen U (Kart) 19/20

DRsp Nr. 2024/4336

Antrag auf Mitgliedschaft in einem Hundes-Zuchtverein; Ablehnung der Mitgliedschaft wegen Nichtzulassung der vom Kläger gezüchteten Hunderasse; Ausscheiden eines Anspruchs auf Aufnahme als Mitglied in einem Verein, der keine Wirtschaftsvereinigung ist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht verschuldeter Fristversäumung

Entscheidend für eine unverschuldete Fristversäumung ist die übliche, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt bei der Behandlung von Fristen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens beinhaltet nicht die Möglichkeit, in einem Zivilverfahren, in welchem eine Partei die Entscheidung eines bestimmten Gerichtes herbeiführen möchte, dieser gegen ihren Willen ein anderes Gericht aufzuerlegen.

Tenor

I. Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 31. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.