OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.01.2021
10 A 1243/20
Normen:
BauGB § 13a Abs. 1 S. 4; UVPG Anl. 1 Nr. 18.6.2; UVPG Anl. 1 Nr. 18.8;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2113/17

Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die Erweiterung eines vorhandenen Lebensmitteldiscountmarktes auf eine Verkaufsfläche von 1.481 qm; Planungsrechtliche Unzulässigkeit der Erweiterung wegen des in dem maßgeblichen Bebauungsplan festgesetzten Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2021 - Aktenzeichen 10 A 1243/20

DRsp Nr. 2021/2995

Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die Erweiterung eines vorhandenen Lebensmitteldiscountmarktes auf eine Verkaufsfläche von 1.481 qm; Planungsrechtliche Unzulässigkeit der Erweiterung wegen des in dem maßgeblichen Bebauungsplan festgesetzten Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 76.725 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 13a Abs. 1 S. 4; UVPG Anl. 1 Nr. 18.6.2; UVPG Anl. 1 Nr. 18.8;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen.