OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.05.2021
Verg 11/21
Normen:
GWB § 176 Abs. 1 S. 1;

Antrag auf Erlaubnis einer vorzeitigen Zuschlagserteilung in einem VergabeverfahrenÜberwiegen der nachteiligen Folgen einer Verzögerung einer Vergabe bis zur Entscheidung über eine Beschwerde gegenüber den damit verbundenen Vorteilen (vorliegend verneint)Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten eines RechtsmittelsObjektive Bestimmung der Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2021 - Aktenzeichen Verg 11/21

DRsp Nr. 2022/12981

Antrag auf Erlaubnis einer vorzeitigen Zuschlagserteilung in einem Vergabeverfahren Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Verzögerung einer Vergabe bis zur Entscheidung über eine Beschwerde gegenüber den damit verbundenen Vorteilen (vorliegend verneint) Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels Objektive Bestimmung der Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin und der "hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Eilbedürftigkeit nach § 176 Abs. 1 GWB als gegeben ansieht", gestellte Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin gemäß § 176 Abs. 1 GWB zu gestatten, in dem Vergabeverfahren "Friedrich-Loeffler-Bau, Ersatzneubau eines Forschungs- und Laborgebäudes am Standort Jena" (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachungsnr.: XXX) vorzeitig den Zuschlag zu erteilen, werden abgelehnt.

Normenkette:

GWB § 176 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin führt nach abgeschlossenem Teilnahmewettbewerb ein Verhandlungsverfahren nach dem dritten Abschnitt der VOB/A (im Folgenden: VOB/A-VS) zur Vergabe einer Generalunternehmerleistung für den Ersatzneubau des -Instituts in Jena durch (Bekanntmachung vom 20. August 2019, Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachungsnr.: XXX). Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis.