Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Dezember 2016 geändert.
Dem Antragsteller wird für den von ihm beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. , Hamburg, beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
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