OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.04.2017
13 E 5/17
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1; VergabeVO § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 2443/16

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2017 - Aktenzeichen 13 E 5/17

DRsp Nr. 2017/5055

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Dezember 2016 geändert.

Dem Antragsteller wird für den von ihm beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. , Hamburg, beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1; VergabeVO § 6 Abs. 5;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.