OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.04.2021
15 B 1285/20
Normen:
GWB § 56 Abs. 5; GWB § 89c; IFG § 1 Abs. 3;

Antrag auf einstweilige Anordnung unter Schwärzung etwaiger personenbezogener Daten Einsicht in Unterlagen in einem kartellrechtlichen Verfahren zu gewähren; Verhältnis zwischen den Regelungen des neu eingeführten GWB-Digitalisierungsgesetz über den Zugang zu verfahrensbezogenen Informationen der Kartellbehörden und dem Informationsfreiheitsgesetz nach § 1 Abs. 3 IFG

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2021 - Aktenzeichen 15 B 1285/20

DRsp Nr. 2021/6563

Antrag auf einstweilige Anordnung unter Schwärzung etwaiger personenbezogener Daten Einsicht in Unterlagen in einem kartellrechtlichen Verfahren zu gewähren; Verhältnis zwischen den Regelungen des neu eingeführten GWB-Digitalisierungsgesetz über den Zugang zu verfahrensbezogenen Informationen der Kartellbehörden und dem Informationsfreiheitsgesetz nach § 1 Abs. 3 IFG

1. Die durch das GWB-Digitalisierungsgesetz vom 18. Januar 2021 eingeführten Regelungen über den Zugang zu verfahrensbezogenen Informationen der Kartellbehörden in § 56 Abs. 3 bis 5 GWB dürften dem Informationsfreiheitsgesetz nach § 1 Abs. 3 IFG vorgehen.2. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts erfassen Rechtsänderungen in Verpflichtungskonstellationen grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt. Mit Blick auf § 56 Abs. 3 bis 5 GWB n. F. ist eine solche abweichende Bestimmung dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht zu entnehmen.3. Die Rechtsänderung durch § 56 Abs. 3 bis 5 GWB n. F. führt nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung, die es verfassungsrechtlich gebieten könnte, diejenigen Fälle von der Ausschlusswirkung nach § 1 Abs. 3 IFG auszunehmen, in denen der Informationszugang vor Erlass des GWB-Digitalisierungsgesetzes beantragt wurde.