BGH - Beschluss vom 18.01.2022
II ZR 94/21
Normen:
ZPO § 78b;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 36/20
SchlHOLG, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 123/20

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts; Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (BGH)

BGH, Beschluss vom 18.01.2022 - Aktenzeichen II ZR 94/21

DRsp Nr. 2022/4245

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts; Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (BGH)

Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden, weil der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. April 2021 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 170.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78b;

Gründe

I.