Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für den beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Mai 2021 wird abgelehnt.
Die Klägerin beantragt die Beiordnung eines Notanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Mai 2021, mit dem dieses ihre Feststellungsklage (auf Feststellung, dass das Verlangen der Beklagten auf Vorlage einer Erklärung zur familiären Lebensgemeinschaft schikanös sei, sowie auf Feststellung, dass die Beklage verpflichtet sei, bestimmte Wege der elektronischen Kommunikation zu eröffnen) abgewiesen hat.
Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §
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