OLG Köln - Beschluss vom 10.01.2022
6 U 20/21
Normen:
UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a);
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 252/19

Ansprüche wegen unlauterer Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 3 lit. a UWG

OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2022 - Aktenzeichen 6 U 20/21

DRsp Nr. 2023/10230

Ansprüche wegen unlauterer Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 3 lit. a UWG

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (84 O 252/19) vom 20.01.2021 wird zurückgewiesen.

Der Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € hinsichtlich der Unterlassung, in Höhe von 10.000 € hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 50.000 € hinsichtlich der Unterlassung, von 10.000 € hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a);

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes, auch hinsichtlich der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Nach diesem Urteil bestehe der geltend gemachte Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aufgrund einer unlauteren Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 3 a UWG. Die Widerklage sei hingegen unbegründet.

1. 2. 3. 4.