OLG Hamburg - Beschluss vom 04.02.2021
3 U 39/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2022, 299
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 92/18

Ansprüche wegen irreführender ArzneimittelwerbungUmfassende ÜberlegenheitsaussageIrreführende Werbung mangels aufklärender HinweiseWerbung mit einer überlegenen Sicherheit eines Arzneimittels

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 3 U 39/19

DRsp Nr. 2021/8490

Ansprüche wegen irreführender Arzneimittelwerbung Umfassende Überlegenheitsaussage Irreführende Werbung mangels aufklärender Hinweise Werbung mit einer überlegenen Sicherheit eines Arzneimittels

Orientierungssätze: 1. Wird für ein Arzneimittel einschränkungslos damit geworben, dass es das einzige Mittel mit überlegener Sicherheit im Vergleich zu einem weiteren Präparat sei, dann liegt darin aus der Sicht des Fachverkehrs eine umfassende Überlegenheitsaussage gegenüber dem Prüfpräparat, die weder auf bestimmte Patientengruppen bzw. Indikationen noch auf bestimmte Therapieformen, insbesondere Mono- oder Kombinationstherapien mit den genannten Arzneimitteln, beschränkt ist. Eine solche Werbung ist mangels aufklärender Hinweise irreführend, wenn die Sicherheit des beworbenen Mittels gegenüber einer Kombinationstherapie aus dem Prüfpräparat und einem weiteren Mittel untersucht worden ist und für die Behandlung auch nur einer bestimmten Patientengruppe gerade keine Überlegenheit der Sicherheit des beworbenen Mittels gegenüber der Kombinationstherapie gezeigt werden konnte.