KG - Urteil vom 28.06.2018
2 U 13/14.Kart
Normen:
GWB § 33; GWB § 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 384/13

Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot

KG, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 2 U 13/14.Kart

DRsp Nr. 2018/9314

Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot

Zum kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen Mitglieder des sog. Schienenkartells.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.12.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 16 O 384/13 Kart - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 26.039,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2013 sowie weitere Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten p.a. aus 15.469,75 Euro vom 01.01.2003 bis 20.09.2013 und aus weiteren 10.569,60 Euro vom 01.01. 2004 bis 20.09.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche über den vorstehend tenorierten Schadensersatzanspruch hinausgehende Schäden nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten p.a. ab Schadensentstehung zu ersetzen, die ihr aufgrund der im Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 18.07.2013 dargelegten Kartellabsprachen der Beklagten im Zusammenhang mit den von der Klägerin an die Beklagte zu 1. in den Jahren 2002 und 2003 erteilten Aufträgen über Oberbaumaterialien, nämlich den Aufträgen Nummern #####, #####, #####, #####, #####, ##### und #####, entstanden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.