OLG Köln - Urteil vom 04.06.2021
6 U 152/10
Normen:
UWG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 116/09

Ansprüche wegen der unzulässigen Nachahmung eines OriginalproduktsUnangemessene Beeinträchtigung der Wertschätzung eines nachgeahmten RegalsystemsBegriff der wettbewerblichen Eigenart

OLG Köln, Urteil vom 04.06.2021 - Aktenzeichen 6 U 152/10

DRsp Nr. 2021/14199

Ansprüche wegen der unzulässigen Nachahmung eines Originalprodukts Unangemessene Beeinträchtigung der Wertschätzung eines nachgeahmten Regalsystems Begriff der wettbewerblichen Eigenart

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.08.2010 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 116/09 - wie folgt abgeändert:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau gemäß den nachfolgenden Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:

2.

der Klägerin über den Umfang der zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.02.2009 vollständig Auskunft zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses unter Angabe:

a)

der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) d) II. III. IV. V.