OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.05.2021
6 U 39/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 74/19

Ansprüche in Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das ElektroGVertrieb von WhirlpoolsVertrieb ohne eine nach dem ElektroG notwendige Registrierung bei der Stiftung EARVerhältnismäßigkeit eines AuskunftsanspruchsEinräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 6 U 39/20

DRsp Nr. 2021/18090

Ansprüche in Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das ElektroG Vertrieb von Whirlpools Vertrieb ohne eine nach dem ElektroG notwendige Registrierung bei der Stiftung EAR Verhältnismäßigkeit eines Auskunftsanspruchs Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts

1. Der Umstand, dass § 3a UWG nicht den Schutz der Mitbewerber bezweckt, steht einem Schadensersatzanspruch eines Mitbewerbers nicht entgegen. Entscheidend ist insoweit, ob der Schaden, dessen Ersatz der Kläger fordert, nicht außerhalb des Schutzzwecks des § 9 UWG liegt. Daher kann ein Mitbewerber auch von demjenigen, der sich durch die Verletzung einer nicht seinem Schutz dienenden Marktverhaltensregelung einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft hat, den ihm dadurch entstandenen Schaden ersetzt verlangen.2. Zur Verhältnismäßigkeit des Auskunftsanspruchs sowie zur Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts

Tenor

I. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgericht Frankfurt am Main vom 11.12.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt,