OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.03.2017
VI-U (Kart) 15/13
Normen:
LMG NW § 18; LMG NW § 21; RStV NW § 52b; GWB § 33; GWB § 19; GWB § 20; UrhG § 20b; RStV NW § 52d;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 88 O 81/11

Ansprüche eines Kabelnetzbetreibers gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf Zahlung einer Einspeisevergütung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen VI-U (Kart) 15/13

DRsp Nr. 2017/4033

Ansprüche eines Kabelnetzbetreibers gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf Zahlung einer Einspeisevergütung

1. Dem Betreiber eines Kabelnetzes steht gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die Einspeisung des Programmangebots in die Kabelnetze zu, da der Kabelnetzbetreiber durch die Einspeisung eine eigene rundfunkrechtliche Pflicht zur flächendeckenden Grundversorgung erfüllt, die gerade nicht von der Zahlung eines Einspeiseentgelts abhängig ist. 2. Insbesondere besteht auch kein aus dem Rechtsgedanken der §§ 138 , 242 und 826 BGB abzuleitender Kontrahierungszwang. 3. Die Ablehnung der Zahlung eines Einspeiseentgelts durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stellt auch keinen kartellrechtswidrigen Marktmissbrauch dar. Dies folgt jedenfalls daraus, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht Normadressaten eines kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbotes sind.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Mai 2013 verkündete Teilurteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 88 O 81/11 - wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Teilurteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

III. IV. V. VI.