OLG Köln - Urteil vom 25.09.2015
19 U 53/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 375/14

Ansprüche des Unternehmers wegen der Lieferung und Montage einer Rohrbahnanlage in einem Fleischwarenbetrieb

OLG Köln, Urteil vom 25.09.2015 - Aktenzeichen 19 U 53/15

DRsp Nr. 2017/3467

Ansprüche des Unternehmers wegen der Lieferung und Montage einer Rohrbahnanlage in einem Fleischwarenbetrieb

1. Zwar ist grundsätzlich die Fälligkeit eines Vergütungsanspruchs gemäß § 631 BGB außerhalb des Geltungsbereich der VOB/B nicht von der Vorlage eines Schluss einer Schlussrechnung abhängig. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben, dass die Vergütung erst nach Erteilung einer Rechnung verlangt werden kann. 2. Von einer solchen Vereinbarung ist regelmäßig auszugehen, wenn in dem betreffenden Werkvertrag Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinbart worden sind, da einer solchen Vereinbarung die Verpflichtung des Unternehmers immanent ist, seine Leistung abzurechnen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.03.2015 - 8 O 375/14 - abgeändert und die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.

II.