OLG Koblenz - Urteil vom 30.01.2013
5 U 406/12
Normen:
BGB § 249; BGB § 253; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 611; BGB § 633; BGB § 634; BGB § 626; BGB § 627; BGB § 628; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 153/98

Ansprüche des Patiententen eines Zahnarztes wegen fehlerhafter Behandlung; Höhe des Schmerzensgeldes bei überlanger Verfahrensdauer

OLG Koblenz, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 5 U 406/12

DRsp Nr. 2013/20479

Ansprüche des Patiententen eines Zahnarztes wegen fehlerhafter Behandlung; Höhe des Schmerzensgeldes bei überlanger Verfahrensdauer

1. Ein Zahnarzt hat Aufwendungen des Patienten für die Mängelabhilfe durch einen Nachbehandler nur zu erstatten, wenn er durch ein vertragswidriges Verhalten die Vertragskündigung des Patienten veranlasst hat. Gegebenenfalls ist der Schadensersatzanspruch des Patienten auf die Mehrkosten beschränkt, um die das Honorar des Nachbehandlers für die zahnmedizinisch notwendige Versorgung den fiktiven Vergütungsanspruch des Erstbehandlers bei Fortführung des Vertrages mit entsprechenden zahnmedizinischen Leistungen übersteigt. In der Regel fehlt es daher an einem Schaden.2. Mangels Nacherfüllungspflicht schuldet der Zahnarzt auch keinen Vorschuss für die Kosten, die dem Patienten durch die Weiterbehandlung bei einem anderen Zahnarzt voraussichtlich entstehen.3. Zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrages und zur Schmerzensgeldbemessung in einem komplexen Behandlungsfall mit einer weithin von der Patientin zu verantwortenden außerordentlich langen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens (hier: 14 Jahre - Schmerzensgeldhöhe: 10.000 €).

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 07.03.2012, Az. 1 O 153/98, wird zurückgewiesen.

2. 3. 4. 5.