OLG Hamm - Beschluss vom 19.05.2022
6 U 137/21
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2023, 274
ITRB 2023, 122
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 11/21

Ansprüche des Nutzers einer softwarebasierten Online-Plattform für die Meldung von Teilnehmern und Ergebnissen im Reitsport wegen der Übersendung einer Warnung betreffend den Ausbruch einer Einhufer-Blutarmut-Viruserkrankung bei Pferden per E-Mail

OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2022 - Aktenzeichen 6 U 137/21

DRsp Nr. 2023/1000

Ansprüche des Nutzers einer softwarebasierten Online-Plattform für die Meldung von Teilnehmern und Ergebnissen im Reitsport wegen der Übersendung einer Warnung betreffend den Ausbruch einer Einhufer-Blutarmut-Viruserkrankung bei Pferden per E-Mail

Dem Nutzer einer softwarebasierten Online-Plattform für die Meldung von Teilnehmern und Ergebnissen im Reitsport stehen keine Unterlassungs- oder Schmerzensgeldansprüche wegen der Übersendung einer Warnung betreffend den Ausbruch einer Einhufer-Blutarmut-Viruserkrankung bei Pferden per E-Mail. Insbesondere scheitern Unterlassungsansprüche nach dem UWG daran, dass es sich nicht um Werbung handelt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster (02 O 11/21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Der vorliegende Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

1. 2. 1. 2.