OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.02.2020
22 U 548/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 13 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 15.05.2019

Ansprüche des Bauherrn wegen Mängeln von Aluminiumfenstern und -fensterbänken

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2020 - Aktenzeichen 22 U 548/19

DRsp Nr. 2020/12918

Ansprüche des Bauherrn wegen Mängeln von Aluminiumfenstern und -fensterbänken

1. Ein typischer Geschehensablauf (i.S.d. Anscheinsbeweises) kann darin liegen, dass bei einer Kondensatbildung an der Innenseite von (hochwertigen, als solchen thermisch getrennten) Fensterelementen die allgemeine Lebenserfahrung dafür spricht, dass Ursache dafür typischerweise Einbaufehler des Werkunternehmers sind. 2. Ein solcher typischer Geschehensablauf (Anschein) ist auch dann gegeben, wenn nach sachverständigen Feststellungen (mit Bauteilöffnungen) an jeweils typischen Fenstern bei dem Einbau von jeweils gleichartigen Fenstern unter jeweils gleichartigen Einbaubedingungen erhebliche Regelwidrigkeiten bei der Ausbildung bzw. Dämmung der umlaufenden Anschlussfugen zum Baukörper (Klinkerfassade) bzw. der unteren Anschlussfugen zum Baukörper (WDVS-Fassade) festzustellen sind, so dass nach der Lebenserfahrung darauf geschlossen werden kann, dass diese Regelwidrigkeiten auch an den anderen vom Werkunternehmer zeitgleich eingebauten Fensterelementen „systematisch“ vorhanden sind.