OLG Hamburg - Beschluss vom 01.03.2021
4 U 90/19
Normen:
BGB § 650e; BGB § 650f;
Fundstellen:
BauR 2021, 1347
MDR 2021, 610
NZBau 2021, 387
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 317 O 34/19

Ansprüche auf Zahlung von Werklohn und Einräumung einer SicherungshypothekBemessung des StreitwertsWert einer Klage auf Herausgabe einer Urkunde über eine Gewährleistungsbürgschaft

OLG Hamburg, Beschluss vom 01.03.2021 - Aktenzeichen 4 U 90/19

DRsp Nr. 2021/4206

Ansprüche auf Zahlung von Werklohn und Einräumung einer Sicherungshypothek Bemessung des Streitwerts Wert einer Klage auf Herausgabe einer Urkunde über eine Gewährleistungsbürgschaft

Orientierungssätze: 1. Bei gleichzeitiger Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung von Werklohn und auf Leistung einer Sicherheit nach § 650f BGB bemisst sich der Streitwert nach der Höhe der Werklohnforderung zuzüglich eines Betrags von 1/3 des Wert der zu sichernden Forderung. 2. Gleiches gilt, wenn neben dem Anspruch auf Zahlung von Werklohn ein Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB geltend gemacht wird. 3. Der Streitwert des Anspruchs auf Leistung einer Sicherheit nach § 650f BGB ist mit dem vollen Wert der zu sichernden Forderung anzusetzen. 4. Der Wert einer Klage auf Herausgabe einer Urkunde über eine Gewährleistungsbürgschaft bemisst sich auf ¼ des Bürgschaftsbetrags, wenn der Besteller mit der Herausgabeklage keine drohende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft verhindern will, sondern es ihm allein oder ganz überwiegend darum geht, weitere Bürgschaftskosten zu vermeiden.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf EUR 2.407.765,73.

Der Wert des Vergleichs übersteigt den des Berufungsverfahrens um EUR 430.715,16.