OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.06.2021
5 U 47/18
Normen:
BGB § 633; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 268/13

Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenvorschuss gegen einen Bauträger wegen Mängeln am GemeinschaftseigentumFeuchtigkeit in KellerräumenVertraglich vereinbarte Beschaffenheit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2021 - Aktenzeichen 5 U 47/18

DRsp Nr. 2022/6908

Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenvorschuss gegen einen Bauträger wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum Feuchtigkeit in Kellerräumen Vertraglich vereinbarte Beschaffenheit

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.01.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin -, Az.: 5 O 268/13, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Vorschuss in Höhe von 15.890,00 € zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.732,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 38 % und die Beklagte zu 62 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 26 % und die Beklagte zu 74 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 633;