Anspruchsgrund

Regelungsgegenstand - § 2 Abs. 3 VOB/B

§ 2 Abs. 3 VOB/B zielt darauf ab, den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers den Unwägbarkeiten zu entziehen, die sich aus der unzutreffenden Einschätzung der für die Ausführung der Bauleistung erforderlichen Mengen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergeben. Sie trägt dem einem Bauvertrag immanenten Risiko Rechnung, dass die Mengenschätzung zum Zeitpunkt der Ausschreibung naturgemäß ungenau sein kann und die tatsächlichen Gegebenheiten auf der Baustelle insofern nicht genau erfasst worden sein können. § 2 Abs. 3 VOB/B ist deshalb nur auf die Fälle anwendbar, in denen sich das Risiko einer Fehleinschätzung verwirklicht, weil im Hinblick auf die Mengen andere Verhältnisse vorgefunden wurden als sie im Vordersatz Eingang gefunden haben. Dementsprechend ist § 2 Abs. 3 VOB/B nicht anwendbar, wenn sich die Leistung auf Anordnungen des Auftraggebers ändert oder dieser einen Teil der Leistung kündigt (BGH, BauR 2012, 640).

Festpreisrisiko bei Mengenänderung bis +/- 10 %