BGH - Urteil vom 10.02.2021
KZR 66/17
Normen:
GWB § 18; GWB § 19; VO (EU) 1215/2012 Art. 7 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 1217
BB 2021, 1553
DB 2021, 1333
DZWIR 2021, 420
GRUR 2021, 991
MDR 2021, 899
MMR 2021, 562
WRP 2021, 916
ZIP 2021, 1360
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 HKO 108/15
SchlHOLG, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 10/17

Anspruch wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch das beklagte Unternehmen Booking.com; Konformität des als missbräuchlich beanstandeten Verhaltens mit den Bestimmungen des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages über die plattformgebundene Vermittlung von Hoteldienstleistungen; Wirksamkeit einer von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung

BGH, Urteil vom 10.02.2021 - Aktenzeichen KZR 66/17

DRsp Nr. 2021/7921

Anspruch wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch das beklagte Unternehmen Booking.com; Konformität des als missbräuchlich beanstandeten Verhaltens mit den Bestimmungen des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages über die plattformgebundene Vermittlung von Hoteldienstleistungen; Wirksamkeit einer von den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung

a) Macht der Kläger einen Anspruch wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch das beklagte Unternehmen geltend, ist der unionsrechtliche Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch dann eröffnet, wenn in Betracht kommt, dass das als missbräuchlich beanstandete Verhalten den Bestimmungen eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrages (hier: über die plattformgebundene Vermittlung von Hoteldienstleistungen) entspricht.b) Ob die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, richtet sich nach Unionsrecht. Die Annahme einer entsprechenden Willensübereinstimmung erfordert die Feststellung, dass die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei die Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer klar und deutlich zum Ausdruck kommenden Einigung der Parteien war.