Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Oktober 2016 wird hinsichtlich der Kläger zu 1) bis 4) geändert:
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2015 wird in Nr. 6 aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Kläger, kosovarische Staatsangehörige, begehren die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der im Jahre 2003 geborenen Klägerin zu 3) und des im Jahre 2006 geborenen Klägers zu 4).
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