VGH Bayern - Beschluss vom 17.10.2019
10 ZB 18.1883
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2; AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 K 18.462

Anspruch eines Ausländers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungserlaubnis für eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten; Unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung als Grund für die Versagung der Ausbildungsduldung

VGH Bayern, Beschluss vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 10 ZB 18.1883

DRsp Nr. 2019/17549

Anspruch eines Ausländers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungserlaubnis für eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten; Unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung als Grund für die Versagung der Ausbildungsduldung

Ein Ausländer verletzt seine Mitwirkungspflicht im Sinne der in § 60a Abs. 6 AufenthG genannten Regelbeispiele, wenn er trotz mehrfacher Aufforderungen der Ausländerbehörde, die damit ihre Hinweis- und Anstoßpflicht erfüllt, nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um in den Besitz von Identitätsnachweisen zu kommen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2; AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungserlaubnis für eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten weiter.