OLG Hamburg - Urteil vom 31.05.2021
13 U 105/10
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 317 O 177/07

Anspruch eines Architekten auf Zahlung von Architektenhonorar für eine Baumaßnahme

OLG Hamburg, Urteil vom 31.05.2021 - Aktenzeichen 13 U 105/10

DRsp Nr. 2023/3759

Anspruch eines Architekten auf Zahlung von Architektenhonorar für eine Baumaßnahme

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.05.2010, Az. 317 O 177/07, in Ziffer 1 und 3 seines Tenors abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 12.135,57 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 3/4, die Klägerin 1/4.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstrecken Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.230,36 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1;

Gründe:

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.