OVG Saarland - Beschluss vom 16.10.2019
1 A 157/18
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2524/16

Anspruch einer Ärztin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente; Anforderungen an die Gewährung von Berufsunfähigkeit; Würdigung der psychiologischen Situation anhand von Sachverständigengutachten

OVG Saarland, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen 1 A 157/18

DRsp Nr. 2019/15758

Anspruch einer Ärztin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente; Anforderungen an die Gewährung von Berufsunfähigkeit; Würdigung der psychiologischen Situation anhand von Sachverständigengutachten

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 2524/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 48.799,44 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg.

Das Vorbringen der Klägerin in ihrem zur Begründung ihres Zulassungsantrags eingereichten Schriftsatz vom 16.5.2018, das gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, vermag die erstinstanzliche Entscheidung nicht im Sinn des geltend gemachten Zulassungsgrundes des Bestehens ernstlicher Zweifel an deren Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu erschüttern. Ebenso wenig ist ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dargetan.