LG München I, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 12388/17
OLG München, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 1431/18
Anspruch des Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Nutzung einer Grünfläche (Sondernutzungsfläche) aufgrund einer Grunddienstbarkeit; Möglichkeit der Belastung eines Sondernutzungsrechts mit einer Dienstbarkeit
BGH, Urteil vom 20.03.2020 - Aktenzeichen V ZR 317/18
DRsp Nr. 2020/7070
Anspruch des Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Nutzung einer Grünfläche (Sondernutzungsfläche) aufgrund einer Grunddienstbarkeit; Möglichkeit der Belastung eines Sondernutzungsrechts mit einer Dienstbarkeit
Die Abgrenzung zwischen einem Grundstücksnießbrauch und einer Benutzungsdienstbarkeit richtet sich allein formal danach, ob dem Berechtigten eine umfassende Nutzungsbefugnis (ggfs. unter Ausschluss einzelner Nutzungen) oder nur einzelne Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden.WEG § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3a) Ein Sondernutzungsrecht kann nicht selbständig mit einer Dienstbarkeit belastet werden.b) Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit kann eine Sondernutzungsfläche sein, die dem belasteten Sondereigentum zugeordnet ist; sie kann auch den alleinigen Ausübungsbereich darstellen.c) Berechtigt eine Dienstbarkeit zur Nutzung von Sondereigentum, ist die Berechtigung vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Eintragungsbewilligung dahingehend zu verstehen, dass sie auch die Nutzung der Fläche umfasst, an der ein dem Sondereigentum zugeordnetes Sondernutzungsrecht besteht. Die Befugnis zur Nutzung einer solchen Fläche muss daher nicht schlagwortartig im Grundbuch selbst gekennzeichnet werden.
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