LG Hannover, vom 13.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 74 O 93/2274O 93/22
Anspruch des in einem Verfahren zur Konzessionsvergabe nach § 46 EnWG unterlegenen Bieters auf gerichtliche Untersagung des Abschlusses eines Wegenutzungsvertrags allein wegen einer unterbliebenen oder unzureichend gewährten Akteneinsicht (verneint); Untersagung des Abschlusses eines Stromkonzessionsvertrags bis zur Gewährung ausreichender Akteneinsicht; Beginn des Rügeverfahrens aufgrund einer gewährten (weitergehenden) Akteneinsicht von Neuem
OLG Celle, Urteil vom 30.04.2024 - Aktenzeichen 13 U 34/23
DRsp Nr. 2024/7111
Anspruch des in einem Verfahren zur Konzessionsvergabe nach § 46EnWG unterlegenen Bieters auf gerichtliche Untersagung des Abschlusses eines Wegenutzungsvertrags allein wegen einer unterbliebenen oder unzureichend gewährten Akteneinsicht (verneint); Untersagung des Abschlusses eines Stromkonzessionsvertrags bis zur Gewährung ausreichender Akteneinsicht; Beginn des Rügeverfahrens aufgrund einer gewährten (weitergehenden) Akteneinsicht von Neuem
1. Dem in einem Verfahren zur Konzessionsvergabe nach § 46EnWG unterlegenen Bieter steht gemäß § 33 Abs. 1, 2, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1GWB kein Anspruch auf gerichtliche Untersagung des Abschlusses eines Wegenutzungsvertrags allein wegen einer unterbliebenen oder unzureichend gewährten Akteneinsicht gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG zu. Die unterbliebene oder unzureichend gewährte Akteneinsicht kann im Verfahren gemäß § 47 Abs. 5EnWG nicht im Wege einer eigenständigen Rüge, sondern lediglich als Transparenzmangel der Auswahlentscheidung geltend gemacht werden (Abgrenzung von KG, Urteil vom 24. September 2020 - 2 U 93/19, juris Rn. 94).2. Bei der Untersagung des Abschlusses eines Stromkonzessionsvertrags bis zur Gewährung ausreichender Akteneinsicht gemäß § Abs. Satz 1 handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand als bei einer Untersagungsverfügung, die auf eine fehlerhafte Auswahlentscheidung der Gemeinde gestützt wird.
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