BGH - Urteil vom 01.07.2021
I ZR 137/20
Normen:
UWG § 4 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2021, 2689
GRUR 2021, 1544
MDR 2022, 114
WRP 2022, 48
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 135/17
OLG Frankfurt/Main, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 66/19

Anspruch des Herstellers eines Kaffeebereiters auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz

BGH, Urteil vom 01.07.2021 - Aktenzeichen I ZR 137/20

DRsp Nr. 2021/16859

Anspruch des Herstellers eines Kaffeebereiters auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz

a) Der Kläger, der wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz beansprucht, hat zu seinem Produkt und dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche Eigenart begründen, konkret vorzutragen. Hat er diesen Anforderungen genügt, trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Entstehen der an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart hindern oder eine an sich bestehende wettbewerbliche Eigenart schwächen oder entfallen lassen. Danach ist es Sache des Beklagten, zum wettbewerblichen Umfeld des in Rede stehenden Produkts vorzutragen und die Marktbedeutung von Produkten darzulegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will.b) Bei der Prüfung, ob durch eine Nachahmung eine vermeidbare Herkunftstäuschung hervorgerufen wird, ist auf den Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung abzustellen. Daraus ergibt sich, dass dieser Zeitpunkt auch für die Prüfung der Frage maßgeblich ist, ob die an sich gegebene wettbewerbliche Eigenart des klägerischen Produkts durch einen Vertrieb unter einem Zweitkennzeichen entfallen ist. Die wettbewerbliche Eigenart muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Angebots der Nachahmung auf dem Markt noch bestehen.

Tenor