OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.01.2019
19 A 681/17
Normen:
SchulG NRW § 109 Abs. 2 S. 2; BauGB § 194; ImmoWertV § 7 S. 1; FESchVO NRW § 6 Abs. 2 S. 1; GAVO NRW § 5 Abs. 5 Buchst. a);
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 673/15

Anspruch des Betreibers einer staatlich genehmigten Ersatzschule auf Anhebung der Refinanzierung seiner Mietaufwendungen für seine Schulgebäude; Ermittlung der ortsüblichen gewerblichen Nettokaltmiete bei einer Büronutzung mit mittlerem Nutzungswert im Sinne des § 109 Abs. 2 S. 2 SchulG NRW

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 19 A 681/17

DRsp Nr. 2019/3240

Anspruch des Betreibers einer staatlich genehmigten Ersatzschule auf Anhebung der Refinanzierung seiner Mietaufwendungen für seine Schulgebäude; Ermittlung der ortsüblichen gewerblichen Nettokaltmiete bei einer Büronutzung mit mittlerem Nutzungswert im Sinne des § 109 Abs. 2 S. 2 SchulG NRW

1. Die ortsübliche gewerbliche Nettokaltmiete bei Büronutzung mit mittlerem Nutzungswert im Sinn des § 109 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW ist ohne einen Zuschlag zur Abgeltung von Umsatzsteueranteilen auf Baukosten zu ermitteln.2. Die Verkehrswertdefinition in § 194 BauGB, § 7 Satz 1 ImmoWertV ist bei der Mietwertermittlung durch den Gutachterausschuss nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FESchVO NRW, § 5 Abs. 5 Buchstabe a) GAVO NRW entsprechend anwendbar.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SchulG NRW § 109 Abs. 2 S. 2; BauGB § 194; ImmoWertV § 7 S. 1; FESchVO NRW § 6 Abs. 2 S. 1; GAVO NRW § 5 Abs. 5 Buchst. a);

Tatbestand