BVerwG - Urteil vom 24.11.2021
6 C 18.19
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3; GG Art. 12; KapVO § 3 Abs. 1; KapVO § 7 Abs. 3 S. 1; KapVO § 8; KapVO § 17; KapVO § 18; ÄApprO (2002) § 2 Abs. 1; ÄApprO (2002) § 2 Abs. 8; VwGO § 137 Abs. 2; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 560;
Fundstellen:
BVerwGE 174, 158
D_V 2022, 473
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LC 270/16
VG Göttingen, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 38/16

Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Humanmedizin betreffend einen Teilstudienplatz; Berechnung des Dienstleistungsexports; Überschreitung des Gesamtcurricularnormwerts im Studiengang Humanmedizin wegen eines überhöhten Ausbildungsaufwands in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin

BVerwG, Urteil vom 24.11.2021 - Aktenzeichen 6 C 18.19

DRsp Nr. 2022/3854

Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Humanmedizin betreffend einen Teilstudienplatz; Berechnung des Dienstleistungsexports; Überschreitung des Gesamtcurricularnormwerts im Studiengang Humanmedizin wegen eines überhöhten Ausbildungsaufwands in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin

1. Weder in der Ausprägung des Kapazitätserschöpfungsgebots noch des Gebots einheitlicher Kapazitätsermittlung zwingt Bundesrecht die Hochschulen dazu, bei der Berechnung des Dienstleistungsexports nach § 11 Abs. 2 KapVO die Studienanfängerzahlen des nachfragenden Studiengangs einer Schwundbereinigung zu unterziehen.2. Die Hochschule kann eine Überschreitung des Gesamtcurricularnormwerts im Studiengang Humanmedizin wegen eines überhöhten Ausbildungsaufwands in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin den Studienbewerbern in Bezug auf die Berechnung der dortigen Aufnahmekapazität nicht entgegenhalten. In einem solchen Fall kann sie sich bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auf eine Kürzung des Curricularanteils beschränken, der die Überschreitung verursacht hat. Zudem ist es ihr unbenommen, die Überschreitung durch eine Änderung des Studienplans der Lehreinheit zu vermeiden.