Auf die Berufung der Klägerin wird das das am 26. Februar 2016 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.976,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.590,08 € seit dem 28.10.2016 zu zahlen, davon 12.386,52 Zug um Zug gegen Beseitigung der folgenden im Anwesen A-straße 116-118, B, vorhandenen Mängel:
-Das Fensterglas des Fensters im Obergeschoss im Treppenraum zum Garagenraum und das Fensterglas des Fensters im Bad des Obergeschosses weist einen auffälligen Kratzer bzw. Riss auf;
-das Foliendach am Flachdachrand im Übergang zwischen Attika und Gebäude ist nicht verwahrt;
-im Putz der Garage sind mehrere Risse mit einer Breite von mehr als 0,2 mm vorhanden;
-die Fensterbänke sind nicht in Weiß, sondern in Anthrazit ausgeführt;
-an folgenden Stellen tritt in dem Gebäude A-straße 116-118, B,Luft aus:
-Lichtschalter im Erdgeschoss auf der Westseite des Hauses links neben der Terrassentür (Messpunkt 1 des Leckageprotokolls der C Ingenieure vom 26.09.2019, S. 4)
- - - -
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|