OLG Köln - Urteil vom 06.08.2020
24 U 29/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 1; BGB § 389; VOB/B § 4 Nr. 7 S. 2; BGB § 637 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 227/14

Anspruch auf Zahlung von WerklohnMehrkosten und MinderkostenAnforderungen an eine SchlussrechnungErlöschen eines Anspruchs durch Aufrechnung

OLG Köln, Urteil vom 06.08.2020 - Aktenzeichen 24 U 29/16

DRsp Nr. 2021/9237

Anspruch auf Zahlung von Werklohn Mehrkosten und Minderkosten Anforderungen an eine Schlussrechnung Erlöschen eines Anspruchs durch Aufrechnung

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das das am 26. Februar 2016 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.976,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.590,08 € seit dem 28.10.2016 zu zahlen, davon 12.386,52 Zug um Zug gegen Beseitigung der folgenden im Anwesen A-straße 116-118, B, vorhandenen Mängel:

-

Das Fensterglas des Fensters im Obergeschoss im Treppenraum zum Garagenraum und das Fensterglas des Fensters im Bad des Obergeschosses weist einen auffälligen Kratzer bzw. Riss auf;

-

das Foliendach am Flachdachrand im Übergang zwischen Attika und Gebäude ist nicht verwahrt;

-

im Putz der Garage sind mehrere Risse mit einer Breite von mehr als 0,2 mm vorhanden;

-

die Fensterbänke sind nicht in Weiß, sondern in Anthrazit ausgeführt;

-

an folgenden Stellen tritt in dem Gebäude A-straße 116-118, B,Luft aus:

-

Lichtschalter im Erdgeschoss auf der Westseite des Hauses links neben der Terrassentür (Messpunkt 1 des Leckageprotokolls der C Ingenieure vom 26.09.2019, S. 4)

- - - -