OLG Naumburg - Urteil vom 12.06.2020
8 U 45/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 1; BGB § 644 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 36/07

Anspruch auf Werklohn nach der Reparatur einer Ultraschall-Radprüfanlage zur Prüfung von EisenbahnrädernVerpflichtung zur Herstellung eines vollständigen mangelfreien WerksBeweisbarkeit einer Schadensverursachung

OLG Naumburg, Urteil vom 12.06.2020 - Aktenzeichen 8 U 45/18

DRsp Nr. 2022/13220

Anspruch auf Werklohn nach der Reparatur einer Ultraschall-Radprüfanlage zur Prüfung von Eisenbahnrädern Verpflichtung zur Herstellung eines vollständigen mangelfreien Werks Beweisbarkeit einer Schadensverursachung

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg - 9 O 36/07 (007) - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 27.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg - 9 O 36/07 (007) - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklage zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Stufe bis 230.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 1; BGB § 644 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte, welche bis zum Jahre 2013 als "R." GmbH firmierte und Radsätze für Schienenfahrzeuge herstellt, auf Zahlung von Werklohn nach der Reparatur einer Ultraschall-Radprüfanlage zur Prüfung von Eisenbahnrädern in Anspruch.