OLG Celle - Urteil vom 27.04.2017
6 U 5/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 389;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 125/16

Anspruch auf Werklohn aus einem Werkvertrag über Erd-, Maurer- und Betonarbeiten

OLG Celle, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 6 U 5/17

DRsp Nr. 2020/1336

Anspruch auf Werklohn aus einem Werkvertrag über Erd-, Maurer- und Betonarbeiten

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Dezember 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.575 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 389;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt restlichen Bauwerklohn.

Sie hat Zahlung von 28.575 € nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt. Sie hat aufgerechnet mit einem ihr von M. H. e.K. abgetretenen Anspruch auf Vorschuss für die Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln der von der Klägerin für das Objekt des Zedenten F. in B. durchgeführten Rohbauarbeiten wegen Durchfeuchtungen an dem Objekt.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Beklagte stütze ihre Gegenansprüche auf Mängelsymptome, deren Ursache unbekannt sei.