OLG Köln - Urteil vom 02.02.2022
11 U 44/21
Normen:
BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 105/19

Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung an einem FertighausMangelhafte GebäudeabdichtungSockelputz ohne mineralische DichtschlämmeDrückendes WasserAusdrücklicher und unmissverständlicher Hinweis auf das Erfordernis einer Drainage und die Risiken einer nicht den Anforderungen entsprechenden Abdichtung

OLG Köln, Urteil vom 02.02.2022 - Aktenzeichen 11 U 44/21

DRsp Nr. 2022/5897

Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung an einem Fertighaus Mangelhafte Gebäudeabdichtung Sockelputz ohne mineralische Dichtschlämme Drückendes Wasser Ausdrücklicher und unmissverständlicher Hinweis auf das Erfordernis einer Drainage und die Risiken einer nicht den Anforderungen entsprechenden Abdichtung

1. Eine Abdichtung der Außenwände eines Hauses gegen Bodenfeuchte und nicht-stauendes Sickerwasser ist mangelhaft, wenn aufgrund der gegebenen Bodenverhältnisse mit drückendem Wasser gerechnet werden muss. Das gilt auch dann, wenn nach der von einem Fertig- bzw. Massivhausanbieter aufgestellten Leistungsbeschreibung eine weitergehende Abdichtung nicht vorgesehen und der Einbau einer eventuell erforderlichen Drainage Bauherrenleistung ist.