OLG Hamburg - Beschluss vom 03.02.2021
3 U 136/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 408
WRP 2021, 1095
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 103/20

Anspruch auf Unterlassung eines WerbeslogansWirkung einer Werbeangabe Günstig wie im SupermarktAngebot eines Getränkelieferanten

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 3 U 136/20

DRsp Nr. 2021/9504

Anspruch auf Unterlassung eines Werbeslogans Wirkung einer Werbeangabe "Günstig wie im Supermarkt" Angebot eines Getränkelieferanten

Orientierungssätze: 1. Dem allgemeinen Publikum ist bekannt, dass Supermärkte, selbst der nämlichen Supermarktkette, unterschiedliche, teils täglich wechselnde Getränke-/Preise haben. Er rechnet deshalb damit, dass Getränke der verschiedenen Sorten und Anbieter von Getränken im Supermarkt einmal zu niedrigeren und einmal zu höheren Preisen angeboten werden. 2. Die auf das Angebot eines Getränkelieferanten bezogene Werbeangabe "Günstig wie im Supermarkt" wird vom Verkehr nicht dahin verstanden, dass die Beklagte ihre Waren zum Supermarktpreis und damit günstiger als andere Getränkelieferanten anbiete. Der Verkehr versteht die Aussage auch nicht so, dass sie das gesamte Sortiment des Werbenden betrifft, dieser also wegen jedes einzelnen von ihm angebotenen Getränks mindestens ebenso günstig ist wie einzelne Supermärkte.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.09.2020, Aktenzeichen 416 HKO 103/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.