OLG Naumburg - Urteil vom 10.02.2022
2 U 176/20
Normen:
BGB § 650f; BGB a.F. § 648a;
Fundstellen:
BauR 2023, 233
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 507/20

Anspruch auf Stellung von Sicherheiten für RestwerklohnKündigung des Vertragsverhältnisses durch den Unternehmer wegen Nichterfüllung eines SicherungsverlangensMusterbaubeschreibung mit dem Charakter einer funktionalen LeistungsbeschreibungStandardisierte Einheitspreisliste

OLG Naumburg, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 2 U 176/20

DRsp Nr. 2022/13011

Anspruch auf Stellung von Sicherheiten für Restwerklohn Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Unternehmer wegen Nichterfüllung eines Sicherungsverlangens Musterbaubeschreibung mit dem Charakter einer funktionalen Leistungsbeschreibung Standardisierte Einheitspreisliste

1. Einem Sicherungsverlangen des Bauhandwerkers nach § 648a BGB a.F. bzw. § 650f BGB n.F. steht nicht entgegen, dass der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen der Nichterfüllung des Sicherungsverlangens bereits gekündigt hat. 2. Liegt einem Einheitspreisvertrag nach der VOB/B 2016 kein vollständiges konstruktives Leistungsverzeichnis zugrunde, sondern im Wesentlichen eine Musterbaubeschreibung mit dem Charakter einer funktionalen Leistungsbeschreibung und eine standardisierte Einheitspreisliste, ergeben sich besondere Probleme für die schlüssige Darlegung sämtlicher vertraglich vereinbarter Vergütungsansprüche.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Oktober 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst: