I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20.05.2019 -
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.
I.
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