VGH Bayern - Beschluss vom 30.01.2020
10 C 20.10
Normen:
PAG Art. 62 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 4 K 19.1462

Anspruch auf Löschung von im Bayerischen Kriminalaktennachweis (KAN) gespeicherten Eintragungen; Anspruch auf Löschung von im Integrationsverfahren Polizei (IGVP Vorgangsbearbeitung) gespeicherten Eintragungen

VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 10 C 20.10

DRsp Nr. 2020/3238

Anspruch auf Löschung von im Bayerischen Kriminalaktennachweis (KAN) gespeicherten Eintragungen; Anspruch auf Löschung von im Integrationsverfahren Polizei (IGVP Vorgangsbearbeitung) gespeicherten Eintragungen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

PAG Art. 62 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg anhängige Klage weiter, mit der sie - unter Aufhebung des Bescheids des Bayerischen Landeskriminalamts vom 12. Juli 2019 - die Verpflichtung des Beklagten erreichen will, im Bayerischen Kriminalaktennachweis (KAN) und im Integrationsverfahren Polizei (IGVP Vorgangsbearbeitung) gespeicherte Eintragungen zu löschen.

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.