Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg anhängige Klage weiter, mit der sie - unter Aufhebung des Bescheids des Bayerischen Landeskriminalamts vom 12. Juli 2019 - die Verpflichtung des Beklagten erreichen will, im Bayerischen Kriminalaktennachweis (KAN) und im Integrationsverfahren Polizei (IGVP Vorgangsbearbeitung) gespeicherte Eintragungen zu löschen.
Die zulässige Beschwerde (§
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