BGH - Beschluss vom 27.01.2021
IV ZR 349/19
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ZPO § 552a;
Fundstellen:
NJW 2021, 1763
VersR 2021, 638
Vorinstanzen:
AG München, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 243 C 4824/17
LG München I, vom 25.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 S 8341/19

Anspruch auf Leistungen aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte; Schadensfall bei Nichtabdeckung durch die Versicherungsvertragsbedingungen

BGH, Beschluss vom 27.01.2021 - Aktenzeichen IV ZR 349/19

DRsp Nr. 2021/4701

Anspruch auf Leistungen aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte; Schadensfall bei Nichtabdeckung durch die Versicherungsvertragsbedingungen

Es ist bereits geklärt, dass nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkret vom Rechtsanwalt übernommenen Aufgaben beurteilt werden kann, ob eine versicherte berufliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A i.V.m. der RB-RA vorliegt. Insbesondere kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Notare erst der Aufzählung in I. Nummern 1 bis 6 RB-RA entnehmen, welche seiner beruflichen Tätigkeiten dem versprochenen Versicherungsschutz konkret unterfallen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I - 26. Zivilkammer - vom 25. November 2019 nach § 552a ZPO auf Kosten der Kläger zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Streitwert: 2.399,94 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ZPO § 552a;

Gründe