LG Dortmund, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 24/16
Anspruch auf Kartellschadensersatz dem Grunde nachKauf von Gleisoberbaumaterialien vom sogenannten SchienenkartellTatsächliche Vermutung für eine KartellbetroffenheitVermutung eines kartellbedingten SchadensBildung von SubmissionskartellenKeine Berücksichtigung von weiteren Faktoren für einen Kartellschaden
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen U (Kart) 19/17
DRsp Nr. 2019/10007
Anspruch auf Kartellschadensersatz dem Grunde nachKauf von Gleisoberbaumaterialien vom sogenannten SchienenkartellTatsächliche Vermutung für eine KartellbetroffenheitVermutung eines kartellbedingten SchadensBildung von SubmissionskartellenKeine Berücksichtigung von weiteren Faktoren für einen Kartellschaden
1. Es spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Kartellbetroffenheit, wenn das streitbefangene Geschäft nach den äußeren Umständen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht von der kartellrechtswidrigen Verhaltenskoordinierung erfasst wird.2. Die Vermutung eines kartellbedingten Schadens ist umso mehr gerechtfertigt, je länger, intensiver, nachhaltiger und disziplinierter das Kartell praktiziert worden ist.3. Es spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Submissionskartelle nicht gebildet und am Leben erhalten werden, wenn sie ihren Kartellmitgliedern bei Submissionen keine höheren als die sonst erzielbaren Marktpreise (Wettbewerbspreise) bringen.
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