OVG Saarland - Beschluss vom 28.01.2019
1 E 343/18
Normen:
RVG § 32 Abs. 2; RVG § 53 Abs. 2 Nr. 1; RVG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 6 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 16.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1112/18

Anspruch auf Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500 Euro festgesetzten Streitwertes

OVG Saarland, Beschluss vom 28.01.2019 - Aktenzeichen 1 E 343/18

DRsp Nr. 2019/3751

Anspruch auf Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500 Euro festgesetzten Streitwertes

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. November 2018 - 2 L 1112/18 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2; RVG § 53 Abs. 2 Nr. 1; RVG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 6 S. 4;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen erhobene und auch sonst zulässige Beschwerde, mit der die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500 Euro festgesetzten Streitwertes nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GKG begehrt wird, bleibt ohne Erfolg.

In Eilrechtsschutzverfahren der vorliegenden Art, in denen es um die Vergabe einer höherwertigen Funktionsstelle geht, ohne dass die im Streit befindliche Auswahlentscheidung im Rahmen eines Beförderungsverfahrens erfolgt, sind nach der Rechtsprechung des Senats für die Festsetzung des Streitwertes die §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG zur Anwendung zu bringen. Hieran wird nach erneuter Überprüfung festgehalten.