BVerwG - Beschluss vom 13.10.2014
4 B 11.14
Normen:
BauGB § 17 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2015, 244
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 332/08

Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung einer Lebensmittel-Verkaufsstätte

BVerwG, Beschluss vom 13.10.2014 - Aktenzeichen 4 B 11.14

DRsp Nr. 2014/17338

Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung einer Lebensmittel-Verkaufsstätte

1. Voraussetzung für die Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB ist, dass der Antragsteller bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre an seinem ursprünglich zur Genehmigung gestellten Vorhaben festhält. § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB ist deshalb nicht anwendbar, wenn es an einer fortwirkenden Belastung durch die Zurückstellung fehlt, weil das zurückgestellte Bauvorhaben vor Inkrafttreten einer Veränderungssperre freiwillig aufgegeben worden ist.2. Für eine Anrechnung der Geltungsdauer einer Zurückstellung auf die Geltungsdauer einer nachfolgenden Veränderungssperre besteht kein rechtfertigender Grund, wenn ein Baugesuch während oder nach der Geltungsdauer einer Zurückstellung, aber noch vor Inkrafttreten der Veränderungssperre freiwillig zurückgenommen wird. Mit der Rücknahme ist das Baugenehmigungsverfahren beendet und wird der Verfahrenslauf Baugesuch-Zurückstellung-Veränderungssperre vor dem letzten Abschnitt abgebrochen. Diesbezüglich macht es auch keinen Unterschied, wenn nicht der Eigentümer, sondern ein Dritter den Bauantrag gestellt hat und nachfolgend zurücknimmt.