OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.02.2019
10 A 2557/16
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 167/14

Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für zwei Fachmärkte; Nutzungsänderung zu einem Fachmarkt für Sonderposten mit wechselndem Sortiment; Einrichtung einer Gastronomie bei gleichzeitiger Beseitigung von Teilen des ursprünglichen Gebäudes

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2019 - Aktenzeichen 10 A 2557/16

DRsp Nr. 2019/4719

Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für zwei Fachmärkte; Nutzungsänderung zu einem Fachmarkt für Sonderposten mit wechselndem Sortiment; Einrichtung einer Gastronomie bei gleichzeitiger Beseitigung von Teilen des ursprünglichen Gebäudes

1. Nach §214 Abs.2a Nr.4 BauGB gilt für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB aufgestellt worden sind, die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach §13a Abs.1 S.4 BauGB nicht vorliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte1 der Anlage1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird. Das Ergebnis der Beurteilung ist in diesem Sinne nachvollziehbar, wenn die entsprechende Einschätzung des Plangebers, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht, zum Zeitpunkt der Feststellung insgesamt als vertretbar bezeichnet werden kann. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob der Plangeber von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob er den maßgeblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und ob er bei der eigentlichen Beurteilung allgemein gültige Wertungsmaßstäbe angelegt hat und sie willkürfrei war.