OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.02.2019
10 A 21/17
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4644/16

Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines eingeschossigen Wohnhauses als Doppelhaushälfte auf einem näher bezeichneten Teil eines Grundstücks; Prüfung des Vorliegens eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2019 - Aktenzeichen 10 A 21/17

DRsp Nr. 2019/4718

Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines eingeschossigen Wohnhauses als Doppelhaushälfte auf einem näher bezeichneten Teil eines Grundstücks; Prüfung des Vorliegens eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids (im Folgenden: Vorbescheid) für die Errichtung eines eingeschossigen Wohnhauses als Doppelhaushälfte auf einem näher bezeichneten Teil des Grundstücks Gemarkung N., Flur 32, Flurstück 48 in N. (im Folgenden: Vorhaben).