OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.01.2019
2 A 3159/17
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1; BauGB § 246 Abs. 9;
Fundstellen:
BauR 2019, 938
DÖV 2019, 452
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2431/16

Anspruch auf Erteilung eine positiven Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Änderung der Nutzung des auf einem Grundstück stehenden Gebäudes in ein Wohngebäude für Flüchtlinge; Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 2 A 3159/17

DRsp Nr. 2019/3926

Anspruch auf Erteilung eine positiven Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Änderung der Nutzung des auf einem Grundstück stehenden Gebäudes in ein Wohngebäude für Flüchtlinge; Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.037,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1; BauGB § 246 Abs. 9;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

1. 2.