Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Nutzung von Räumen im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück C. Straße 133 in P. (Gemarkung P1., Flur 30, Flurstück 276, im Folgenden: Vorhabengrundstück) als Wettbüro.
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