OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.01.2020
10 A 1780/17
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 2; BauNVO § 1 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 2717/16

Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung bezüglich der Zulässigkeit der Nutzung von Räumen im Erdgeschoss eines Gebäudes; Planungsrechtliche Sicherung der Handelsfunktion des Nebenzentrums

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 10 A 1780/17

DRsp Nr. 2020/4234

Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung bezüglich der Zulässigkeit der Nutzung von Räumen im Erdgeschoss eines Gebäudes; Planungsrechtliche Sicherung der Handelsfunktion des Nebenzentrums

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 2; BauNVO § 1 Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Nutzung von Räumen im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück C. Straße 133 in P. (Gemarkung P1., Flur 30, Flurstück 276, im Folgenden: Vorhabengrundstück) als Wettbüro.